Einschränkung der Wasserentnahmen

https://www.landkreis-bautzen.de/wasser-aus-seen-und-fluessen-pumpen-verboten-rasen-mit-brunnenwasser-nur-eine-stunde-lang-waessern-16597.php

Auch Inhaber/innen von wasserrechtlichen Erlaubnissen dürfen jetzt kein Wasser mehr entnehmen, wenn sie nicht unter die ausdrücklich genannten Ausnahmen fallen.
Außerdem ist auch die Wasserentnahme aus Brunnen insoweit beschränkt, als Wasser zum Rasensprengen nur noch vor 10.00 Uhr und nach 19.00 Uhr eine Stunde lang gefördert werden darf. Das soll die Verluste durch Verdunstung möglichst gering halten.
Die neue Allgemeinverfügung ist vorerst bis 30.09.2022 befristet. Sie verschärft das seit 2019 bestehende Verbot der Wasserentnahme im Wege des sogenannten Eigentümer- und Anliegergebrauches. Bis 2019 durften Eigentümer und Anlieger von Gewässergrundstücken grundsätzlich auch ohne Erlaubnis Wasser aus Gewässern pumpen.
Anlass der neuen Regelung ist die Dürre seit Frühjahr 2022, die auch durch Niederschläge Ende Mai und Ende Juli nicht gemildert wurde. Nach den drei Dürrejahren 2018-2020 war der Wasserhaushalt bereits geschwächt und konnte sich auch 2021 nicht erholen. Deshalb mussten jetzt weitere Einschränkungen der Gewässerbenutzung erfolgen, um die Gewässer als Landschaftsstrukturen und Lebensräume zu erhalten, aber auch Wasserressourcen für übergeordnete Zwecke wie Trinkwassergewinnung und Löschwasserversorgung zu sichern.

Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen zum Schutze des Wasserhaushaltes vor den Folgen der anhaltenden Dürresituation im Landkreis Bautzen vom 28.07.2022

Zur Lage des Wasserhaushaltes

Die drei Dürrejahre 2018, 2019 und 2020 sind uns noch in Erinnerung. Das Jahr 2021 war dann erheblich feuchter, wenn auch die Regenfälle sehr ungleichmäßig fielen. Das Hochwasser am 17.07.2021 wurde durch Starkregenereignisse verursacht mit so heftigen Regenmengen in kurzer Zeit, dass das Wasser selbst von unbefestigten Flächen in starken Strömen abfloss. Für den Wasserhaushalt brachte dies leider keine wirkliche Erholung: Die Böden konnten die Wassermengen nicht aufnehmen und das Wasser floss über Bäche und Flüsse ab.

Deshalb ging insbesondere der Grundwasserhaushalt weiter geschwächt in das 2022. Damals waren ca. 60-70% der Grundwassermessstellen im Niedrigwasserzustand. Besonders seit dem Frühjahr ist dieser Anteil wieder auf fast 90% gestiegen:
https://www.wasser.sachsen.de/niedrigwasser-15753.html

Das Jahr 2022 war nun nach relativ feuchtem Winter seit dem Frühjahr wieder extrem trocken, insbesondere im März, Mai und Juni. Detailliertere Informationen enthalten die gewässerkundlichen Monatsberichte des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie:
https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/lhwz/hydrologische-wochen-und-monatsberichte.html


Aktuell sind zudem schon seit Wochen fast alle Oberflächenwassermessstellen (Pegel) im Niedrigwasserstand. Daran konnten auch die Niederschläge in der 26. Kalenderwoche Ende Mai/Anfang Juni nichts ändern; und auch nach den Niederschlägen des letzten Wochenendes werden die Pegel schnell wieder auf Niedrigwasserstand fallen. Denn es bleibt warm und trocken, und auch aus dem Grundwasser bekommen die Bäche und Flüsse wenig Zustrom. Besonders betroffen ist das Flussgebiet der Schwarzen Elster: Hier flossen beispielsweise in der 29. Kalenderwoche nur 1 (!) bis 15% des mitt-leren Abflusses für Juli tatsächlich ab (im Flussgebiet der Spree waren es aber auch nur 15 bis 25%). Die Schwarze Elster selbst trocknete aus, gleiches geschah mit Nebenarmen und Mühlgräben.
Bäche und Flüsse sind landschaftsprägend und zudem wertvolle Ökosysteme. Die Grundwasservorkommen wiederum sind im Landkreis Bautzen die einzige Trinkwasserquelle. Nicht zuletzt sind die Wasservorkommen auch eine wichtige Ressource für Löschwasser bei sehr hoher Waldbrandgefahr. Sie müssen daher unbedingt geschützt werden.

Warum noch eine Allgemeinverfügung mit Verboten?

Schon im Juni 2019 hatte das Landratsamt eine Allgemeinverfügung mit einem Entnahmeverbot mittels Pumpe aus Bächen und Flüssen erlassen. Diese beschränkt sich auf den erlaubnisfreien sogenannten „Eigentümer- und Anliegergebrauch“ und gilt seitdem unverändert. Wer eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes oder auch eine alte Nutzungsgenehmigung aus der Zeit der DDR besitzt, ist von dieser Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2019 nicht betroffen.
Die angespannte Lage des Wasserhaushaltes zeigt aber, dass die Anstrengungen zu seinem Schutz verstärkt werden müssen. Deshalb hat das Landratsamt am 28.07.2022 eine nochmals strengere Allgemeinverfügung erlassen. Zum einen erweitern wir damit das Verbot auf solche Entnahmen, die zwar auf einer Erlaubnis beruhen, aber keine „Niedrigwasserklausel“ enthalten – d. h. eine Auflage zur Einstellung der Nutzung bei Niedrigwasser. Damit ist die Entnahme nur noch erlaubt
- Zur Gefahrenabwehr – also insbesondere für die Entnahme von Löschwasser durch die Feuerwehren;
- Wenn der Benutzer neben der wasserrechtlichen Erlaubnis einen Vertrag über die Wasserbereitstellung mit der Landestalsperrenverwaltung (LTV) hat. Das ist dort möglich, wo die LTV den Wasserabfluss im Gewässer aus der Talsperre Bautzen sowie den Speicherbecken im Seenland steuern und die Entnahme ausgleichen kann;
- Wenn die Entnahme für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen dient, also zur Pflege von Ausgleichspflanzungen, Biotopen oder Denkmalen;
- Wenn die Entnahme mit Handgefäßen durchgeführt wird. Dieser sogenannte „Gemeingebrauch“ ist von der Allgemeinverfügung streng genommen gar nicht betroffen, die Regelung dient nur der Klarstellung.
Zum anderen wird nunmehr auch die Grundwasserbenutzung Beschränkungen unterworfen, speziell die Verwendung von Wasser aus Gartenbrunnen. Damit soll eine besonders verschwenderische Wasserverwendung, das Rasensprengen, zeitlich beschränkt und auf die verdunstungsarme Zeit gelegt werden. Dies ist für den Gartenbesitzer eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dennoch können immer wieder Rasensprenger auch in der Hitze des Tages beobachtet werden.
Wir können verstehen, dass Sie vielleicht um Ihren Rasen bangen. Bei dem derzeit herrschenden Wassermangel muss der Rasen aber hinter der Trinkwasserversorgung, der Löschwasserbereitstellung und selbst dem Bewässern von Nutzpflanzen zurückstehen. Schließlich wird er meist regelmäßig gemäht und ist dann oft nur noch Gartenabfall.

Wie geht es weiter?

Es hängt alles davon ab, wann die diesjährige Hitze- und Dürreperiode endet. Die neue Allgemeinverfügung ist vorerst bis zum 30.09.2022 befristet. Sollte sich vorher bereits eine grundlegende Änderung der Wetterlage einstellen, kann sie auch vorher schon widerrufen werden. Wenn die Trockenheit wie 2018 bis in den Oktober dauert, kann sie aber auch noch einmal verlängert werden.
Entspannt sich die Lage und die Allgemeinverfügung wird nicht verlängert, gilt wieder die Allgemeinverfügung von 2019 mit dem Verbot der erlaubnisfreien Benutzung durch Eigentümer und Anlieger von Gewässergrundstücken.

Bis dahin wird das Landratsamt bei seinen Kontrollen verstärkt auf illegale Wasserentnahmen achten und diese auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld verfolgen.

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