Notbekanntmachung einer Satzung
N O T B E K A N N T M A C H U NG
DER STADT KAMENZ
Aufgrund von §§ 1, 4 der Bekanntmachungssatzung der Stadt Kamenz vom 16.6.2016, zuletzt geändert am 13.12.2023 wird folgendes öffentlich bekannt gegeben:
- Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Stadt Kamenz
(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der geltenden Fassung, der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der geltenden Fassung sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Kamenz in seiner Sitzung am 17.12.2025 die folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Stadt Kamenz (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
- Nach § 4 Abs. 4b wird folgender Abs. 4c eingefügt:
„(4c) Abweichend von Abs. 2 und Abs. 4 werden im Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.03.2026 die zum 01.04.2025 festgelegten Elternbeiträge zur Anwendung gebracht.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Ausgefertigt: Kamenz, 18.12.2025
Michael Preuß
Oberbürgermeister der Lessingstadt Kamenz
Hinweis zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften:
Entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO gilt Folgendes:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Kamenz schriftlich geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die Satzung gilt dann als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Ausfertigung der Satzung, die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

