Oberbürgermeisterwahl am 28.09.2025 in Kamenz!
Oberbürgermeisterwahl in der Großen Kreisstadt Kamenz am 28.September 2025
Im Amtsblatt Nr. 23/2025 vom 07.06.2025 der Großen Kreisstadt Kamenz erfolgt die Bekanntmachung über die Durchführung der Oberbürgermeisterwahl in der Großen Kreisstadt Kamenz am 28.09.2025 mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.
Rechtsgrundlagen der Wahl:
- Sächsische Gemeindeordnung (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist.
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 674).
Wahlgrundsätze:
Wahlberechtigt sind jeweils die Bürgerinnen und Bürger, das heißt diejenigen Deutschen und ausländischen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Kamenz mit Hauptwohnsitz wohnen.
Erhält im ersten Wahlgang keine Bewerberin oder kein Bewerber die absolute Mehrheit, findet am 26. Oktober 2025 ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl (relative Mehrheit) erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der zweite Wahlgang ist also keine Stichwahl unter den beiden Erstplatzierten des ersten Wahlganges. Beim zweiten Wahlgang können nur die Bewerberinnen und Bewerber antreten, die bereits zum ersten Wahlgang angetreten waren.
Ein zweiter Wahlgang ist auch dann durchzuführen, wenn nur eine Bewerberin bzw. ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist und dieser im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Er ist ferner auch durchzuführen, wenn kein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen ist und keine Person im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Wählbarkeit
Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes und gemäß § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 erfüllen.
Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat gemäß § 31 Absatz 2 SächsGemO ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist ferner,
- wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein.
Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sein.
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins

Online-Antrag Wahlschein
https://fs.egov.sachsen.de/formcycle/form/alias/902/wahlschein/
Informationen/Hinweise für die Briefwahl
Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum in Kamenz wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen.
Der Antrag kann ab sofort bei der Stadtverwaltung Kamenz abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden.
Wie kann der Antrag gestellt werden?
- schriftlich: Stadtverwaltung Kamenz, Wahlbüro, Markt 1, 01917 Kamenz
- mündlich: im Bürgerservice der Stadtverwaltung Kamenz zu den Öffnungszeiten (Montag/Dienstag/Donnerstag/Freitag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr; Dienstag 13.00 Uhr - 18.00 Uhr und Donnerstag 13.00 Uhr - 16.00 Uhr)
- per Telefax: 03578/379-296
- per E-Mail: briefwahl@stadt.kamenz.de
- durch Nutzung des Online-Formulars
- telefonische Beantragung nicht möglich
Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und vollständige Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben.
Die Wahlscheinanträge werden von der Stadtverwaltung nur bis zum Freitag, den 26.09.2025 bis 16:00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr.
Briefwahlunterlagen:
Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen unverzüglich nach Vorliegen der Stimmzettel auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Stadtverwaltung abholen.
Bei persönlicher Abholung kann auch direkt bei der Stadtverwaltung gewählt werden. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.
Falls Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben, Ihnen diese aber nicht zugehen oder Sie diese verloren haben, haben Sie noch die Möglichkeit, bis spätestens 27.09.2025 12:00 Uhr einen neuen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wenden Sie sich in diesen Fällen umgehend an Ihr Wahlamt.
Sie sind Einwohner*in von Kamenz und wahlberechtigt und möchten die Stadt Kamenz gern als Wahlhelfer*in bei anstehenden Wahlen unterstützen? Dann melden sich gern unverbindlich mit dem ausgefüllten Formular - Anmeldung als Wahlhelfer - an.
Haben Sie Fragen rund um das Wahlhelferehrenamt, dann können Sie uns gern kontaktieren unter: Tel.: 03578 / 379 154 oder per E-Mail: wahlhelfer@stadt.kamenz.de