Auslage von Unterlagen f. Planfeststellungsverfahren

Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „S 95 - Ausbau südlich Kamenz“

Auslegung der Planunterlagen

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen, hat für das Vorhaben „S 95 - Ausbau südlich Kamenz“ die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt.

Das Vorhaben umfasst den Ausbau der S 95 in zwei Bauabschnitten vom Viadukt im Ortsteil Gersdorf der Gemeinde Haselbachtal bis zum Ortseingang der Stadt Kamenz auf einer Länge von 4,2 km. Mit dem Ausbau der S 95 soll die Planung des Radweges Pulsnitz – Kamenz, hier 3. und 4. Bauabschnitt, umgesetzt werden. Die Radwegabschnitte gehören zum Radfernweg „Sächsische Städteroute“ und sind Bestandteil der Radverkehrskonzeption des Freistaates Sachsen 2019.

Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen sowie naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Kamenz, Gemarkung Gelenau und Gemarkung Kamenz sowie in der Gemeinde Haselbachtal, Gemarkung Gersdorf und Gemarkung Bischheim außerdem in der Gemeinde Oßling, Gemarkung Weißig beansprucht.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen, insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:

  • Erläuterungsbericht (Unterlage 1),
  • Immissionstechnische Untersuchungen (Unterlage 17),
  • Wassertechnische Untersuchungen mit Lageplänen Entwässerungsmaßnahmen

(Unterlage 18 und 8),

  • Landschaftspflegerische Maßnahmen mit einem Maßnahmenübersichtsplan, Maßnahmenplänen, den Maßnahmenblättern und der Tabellarischen Gegenüberstellung (Unterlage 9),
  • Umweltfachliche Untersuchungen mit dem Landschaftspflegerischer Begleitplan, der Bestands- und Konfliktpläne (Unterlage 19.1),
  • Artenschutzfachbeitrag (Unterlage 19.2),
  • Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage 19.3) und der
  • UVP-Bericht (Unterlage 19.4)

Ferner wurden vorgelegt: Übersichtskarte, Übersichtslagepläne, Übersichtshöhenpläne, Lagepläne, Höhenpläne, Grunderwerbspläne, Grunderwerbsverzeichnisse, Regelungsverzeichnis, Unterlagen zu Widmung Umstufung Einziehung, Pläne zu Straßenquerschnitten, sonstige Pläne (Leitungsplan).

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom

  1. Januar 2023 bis einschließlich 8. Februar 2023

in der Stadtverwaltung Kamenz, Dezernat Stadtentwicklung und Bauwesen, Sachgebiet Stadtplanung im Rathaus der Stadt Kamenz, Markt 1, 01917 Kamenz, 2. OG während der Dienststunden

Montag bis Freitag                      09.00 – 12.00 Uhr

zusätzlich Dienstag                    13:00 – 18:00 Uhr

und Donnerstag                          13:00 – 16:00 Uhr

zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen werden zudem auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung, Rubrik – Infrastruktur – Staatsstraßen – veröffentlicht und sind zudem über das zentrale Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de zugänglich. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG, § 20 Abs. 2 UVPG).

  1. Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum März 2023, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz (Postfachanschrift) und bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei den oben aufgeführten Städten Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern.

Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Informationen zum Zugang für verschlüsselte/signierte E-Mails/elektronische Dokumente sowie elektronische Zugangswege finden Sie unter: www.lds.sachsen.de/kontakt.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Mit Ablauf der oben genannten Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist sind alle Einwendungen bzw. Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

Sofern die Erhebung einer Einwendung zur Niederschrift bei der Landesdirektion Sachsen erwogen wird, sollte zuvor bei der Landesdirektion Sachsen eine telefonische Voranmeldung erfolgen (Tel. 0351/825-3232).

  1. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, ohne geltend machen zu müssen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (anerkannte Vereinigungen), erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht; sie können Stellungnahmen abgeben, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
  2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  2. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  3. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an denjenigen, über deren Einwendung entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  4. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
  5. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
  • dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde,
  • das weitere relevante Informationen zu dem Planfeststellungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, einsehbar sind und Äußerungen und Fragen hier einzureichen sind,
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.

Datenschutzhinweise

Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar.

Kamenz, den 12.12.2022

Roland Dantz, Oberbürgermeister

im Auftrag der Landesdirektion Sachsen

Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „S 95 - Ausbau südlich Kamenz“ - Auslegung der Planunterlagen

Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen für das Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „S 95 - Ausbau südlich Kamenz“.pdf (117,7 KiB)

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