Fundbüro
Das Fundbüro ist die erste Anlaufstelle, wenn Sie etwas gefunden oder verloren haben. Die Stadt Kamenz ist zuständig für jene Fundgegenstände, welche in Kamenz und/oder derern Ortsteilen gesucht oder gefunden werden.
Verlustanzeige hier online stellen
Kontakt | |||
Dezernat Service und Finanzen | |||
Sachgebiet Service, Ordnung, Sicherheit | |||
Öffnungszeiten | |||
Pfortenstraße 6, 01917 Kamenz | Montag: | geschlossen | |
Tel.: 03579/379 - 242 | Dienstag: |
9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
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Fax: 03578/379 - 297 | Mittwoch: | geschlossen | |
fundbuero@stadt.kamenz.de | Donnerstag: |
9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr |
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Freitag. | geschlossen |
Versteigerungen
nächste Versteigerung:
Termin: wird bekannt gegeben
Ort: Lagerhallen auf der Jahnstraße Kamenz
Am Versteigerungstag gelten die vor Ort bekanntgemachten Bedingungen. Den Zuschlag erhält die/der Meistbietende. Die Bezahlung erfolgt in bar vor Ort gegen Quittung. Die Besichtigung der Fundgegenstände ist ab 8:30 Uhr möglich.
Aufforderung zur Anmeldung begründeter Rechte an Fundgegenständen:
Empfangsberechtigte (z. B. Verliererinnen/Verlierer, Finderinnen/Finder) müssen ihre eventuellen Rechte an den für die Versteigerung vorgesehenen Fundgegenständen bei der Stadtverwaltung Kamenz im Sachgebiet Service, Ordnung, Sicherheit auf der Pfortenstraße 6 in 01917 Kamenz anmelden.
Geeignete Nachweise sind vorzulegen (z. B. Rechnungen, Kaufvertrag, exakte Beschreibung).
Die Identifizierung des Eigentums an Fundfahrrädern erfolgt über die Rahmennummer, die einfache Anzeige des Verlustes genügt nicht.
Auskünfte zu den Fundsachen bzw. zu der Versteigerung werden zu den üblichen Öffnungszeiten bzw. nach Vereinbarung unter der Telefonnummer 03578/379-242 (Frau Teize, Herr Rehberg) erteilt.
Allgemeines
Möglicherweise ist Ihr verloren gegangenes oder auch gestohlenes Eigentum im Fundbüro abgegeben worden.
Dort wird von Dokumenten über Geldbörsen, Schlüssel und Handy's bis hin zu Fahrrädern und Hörgeräten alles gesammelt, was verloren gehen kann.
Die Rechte und Pflichten des Verlierers werden in den §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch begründet.
1. Fristen:
In der Regel dauert es nach dem Verlust etwa 14 Tage, bis das Fundstück im Fundbüro eintrifft und registriert ist.
Sofern Hinweise auf den Eigentümer vorhanden sind, wird dieser von uns angeschrieben.
Die Fundsachen werden sechs Monate lang aufbewahrt und können vom Eigentümer gegen Vorlage eines Lichtbildausweises und nach eingehender Überprüfung abgeholt werden.
2. Nachweise:
Der beste Nachweis, dass Sie der tatsächliche Eigentümer sind, ist ein entsprechender Kaufvertrag, die Bedienungsanleitung der Sache, bei Fahrrädern die Angabe des Fabrikats und Rahmennummer, bei Schlüsseln ein identischer Zweitschlüssel. Ein solcher Nachweis ist ebenso wie die Vorlage Ihres Ausweises bei der Abholung notwendig. Wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, die Sache abzuholen, kann das auch eine von Ihnen beauftragte Person erledigen. Diese Person muss zusätzlich zu den o. g. Dingen noch eine schriftliche Vollmacht und den eigenen Ausweis mitbringen.
3. Gebühren:
Bei Aufbewahrung eines Fundgegenstandes fällt eine Verwaltungsgebühr an, welche bei Abholung vom Eigentümer in bar im Fundbüro zu bezahlen ist.
Die Höhe der entsprechenden Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Kamenz.
Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben und mangels Hinweise nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitte unverzüglich im Fundbüro der Stadtverwaltung Kamenz an. Ist die Sache nicht mehr als 10,00 EUR wert, so bedarf es keiner Anzeige.
Nach Ablieferung wird die Fundsache registriert und der Finder erhält eine schriftliche Fundanzeige zum Nachweis über die Abgabe der Sache, mit dem Sie später Ihre Rechte geltend machen können.
Die Rechte und Pflichten des Finders werden in den §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch begründet.
1. Finderlohn:
Wenn sich der Verlierer meldet und die Sache an ihn zurückgegeben werden kann, können Sie von ihm einen Finderlohn beanspruchen. Dieser beträgt als gesetzlicher Mindestanspruch 5 % des Wertes der Sache. Ist die Sache mehr als 500,00 € wert, wird der Mehrwert mit 3 % berechnet.
2. Eigentum:
Kann die Sache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten, ab Anzeigedatum bei der Behörde, dem Eigentümer nicht wieder zurückgegeben werden, können Sie das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und vom Fundbüro wieder abholen.
Verzichten Sie entweder von vorn herein oder durch Nichtabholung auf das erworbene Eigentum, geht dieses Recht auf die Stadt Kamenz über. Sofern die Sache noch gebrauchsfähig ist, wird Sie dann versteigert.
Ausnahmen von dieser Regelung sind Schlüsselfunde, bei denen keine Fundrechte geltend gemacht werden können. Hier reicht die Abgabe der Sache mit dem Hinweis auf Fundort und –zeit. Auch Funde in Behörden bzw. auf deren Gelände sowie in den Verkehrsmitteln lassen für Sie nur eingeschränkte Fundrechte zu. Hier ist ein Eigentumsanspruch ausgeschlossen und der Finderlohnanspruch ist halbiert, wenn die Sache mehr als 50,00 € an Wert hat.
3. Gebühren:
Bei Aufbewahrung eines Fundgegenstandes fällt eine Verwaltungsgebühr an, welche bei Abholung vom Eigentümer in bar im Fundbüro zu bezahlen ist.
Die Höhe der entsprechenden Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Kamenz.
4. Auslagen:
Sind Ihnen im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw. Abgabe der Fundsache Auslagen entstanden, können Sie sich diese vom Verlierer erstatten lassen, da er der Verursacher für Ihren ehrlichen Aufwand ist.
5. Missachtung:
Wird der Fund eines Gegenstandes nicht angezeigt, macht der Finder sich nach § 246 Strafgesetzbuch strafbar. Er kann zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jaheren oder einer Geldstrafe verurteilt werden.
Fundtiere sind verlorene Tiere, die offensichtlich nicht herrenlos sind und von einer Person aufgegriffen werden, welche nicht zuvor Eigentümer oder Besitzer des Tieres war. Zuständig ist die Gemeinde, in der die Sache gefunden wurde. Somit ist die Gemeinde auch verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen und zu verwahren, dies gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Übergabe. Erst mit der Übergabe z.B. von Katzen an die zuständige Fundbehörde, geht die Verwahrungspflicht auf diese über. Die Anzeige des Fundes ist nicht ausreichend und ersetzt die Ablieferung nicht. Selbstverständlich muss bei Fundtieren der Eigentümer die Kosten für die vorrübergehende Verwahrung des Fundtieres übernehmen.