Oberbürgermeisterwahl in der Großen Kreisstadt Kamenz am 28.September 2025

Im Amtsblatt Nr. 23/2025 vom 07.06.2025 der Großen Kreisstadt Kamenz erfolgt die Bekanntmachung über die Durchführung der Oberbürgermeisterwahl in der Großen Kreisstadt Kamenz am 28.09.2025 mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.

 

Rechtsgrundlagen der Wahl:

  • Sächsische Gemeindeordnung (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist
  • Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist.
  • Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 674).

 

Wahlgrundsätze:

Wahlberechtigt sind jeweils die Bürgerinnen und Bürger, das heißt diejenigen Deutschen und ausländischen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Kamenz mit Hauptwohnsitz wohnen.

Erhält im ersten Wahlgang keine Bewerberin oder kein Bewerber die absolute Mehrheit, findet am 26. Oktober 2025 ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl (relative Mehrheit) erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der zweite Wahlgang ist also keine Stichwahl unter den beiden Erstplatzierten des ersten Wahlganges. Beim zweiten Wahlgang können nur die Bewerberinnen und Bewerber antreten, die bereits zum ersten Wahlgang angetreten waren.

Ein zweiter Wahlgang ist auch dann durchzuführen, wenn nur eine Bewerberin bzw. ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist und dieser im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Er ist ferner auch durchzuführen, wenn kein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen ist und keine Person im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

 

Wählbarkeit

Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes und gemäß § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 erfüllen.

Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat gemäß § 31 Absatz 2 SächsGemO ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist ferner,

  1. wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
  2. wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

 

Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein.

Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sein.

 

Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Für die Einreichung der Wahlvorschläge gelten die Regelungen des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (KomWG) und der Sächsischen Kommunalwahlordnung (SächsKomWO)

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen sowie von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag o. g. Wahlbekanntmachung eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum 24.07.2025, 18:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Kamenz, Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses, Markt 1, 01917 Kamenz schriftlich eingereicht werden.

 

Für das Wahlvorschlagsverfahren ist insbesondere zu beachten:

a) bei Parteien und mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen:

  • Bewerberwahl durch Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 6c KomWG)
  • Teilnahme von mind. 3 wahlberechtigten Mitgliedern!
    • Ist das nicht der Fall, tritt an die Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis (§ 6c Abs. 1 S. 4 KomWG)
  • Bewerber muss geheim gewählt werden.
  • Bewerber muss Gelegenheit erhalten, sich und sein Programm in der Versammlung vorzustellen.

 

b) bei nichtmitgliedschaftlichen Wählervereinigungen:

  • Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung
  • Bewerber muss geheim gewählt werden.
  • Bewerber muss Gelegenheit erhalten, sich und sein Programm in der Versammlung vorzustellen.
  • Als Bewerber benannt ist, wer von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen gewählt wurde.

 

Inhalt und Form der Wahlvorschläge:

  • Wahlvorschläge sollen nach dem Muster nach Anlage 16 SächsKomWO - Wahlvorschlag eingereicht werden.
  • Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
  • Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen.
  • Wahlvorschläge von nichtmitgliedschaftlichen Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen zu unterzeichnen, die an der Versammlung nach § 6c Abs. 2 KomWG teilgenommen haben.
  • Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist von diesem eigenhändig zu unterzeichnen.
  • Für die Einreichung des Wahlvorschlags einschließlich aller Anlagen ist die elektronische Form ausgeschlossen.
  • Angabe einer Vertrauensperson im Wahlvorschlag: In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.

 

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

 

zusätzlich bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen:

  • Niederschrift über die Versammlung zur Bewerberaufstellung nach dem Muster der Anlage 19 SächsKomWO - Niederschrift Versammlung
  • Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung nach dem Muster der Anlage 20 SächsKomWO - Versicherung an Eides statt
  • gültige Satzung (bei mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen)
  • Im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen (§ 6a Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend) = Höherzonung,
  • Bescheinigung des Wahlrechts für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages bei nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen nach dem Muster der Anlage 21 SächsKomWO - Bescheinigung Wahlrecht
  • Ausländische Unionsbürger: Versicherung an Eides statt zum Wahlrecht
Hinweise zum Leisten von Unterstützungsunterschriften für die Wahl zum Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Kamenz am 28.09.2025

Jeder Wahlvorschlag muss von 80 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).

 

Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

  1. im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
  2. seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt Kamenz vertreten ist,


bedarf keiner Unterstützungsunterschriften.

 

Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

 

Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags und Anlegung eines Unterstützungsverzeichnisses bei der Stadtverwaltung Kamenz, Markt 1 in 01917 Kamenz, während der üblichen Öffnungszeiten im Bürgerservice bis zum 24.07.2025, 18.00 Uhr, geleistet werden.

 

  • Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge dürfen nur von Personen geleistet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt
  • Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten, ansonsten sind alle seine Unterschriften ungültig (§ 6b Abs. 4 KomWG, § 17 Abs. 4 SächsKomWO).
  • Wer Bewerber des Wahlvorschlags ist, darf denselben Wahlvorschlag nicht unterstützen (§ 6b Abs. 1 KomWO).
  • Der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen oder widerrufen (§ 17 Abs. 4 SächsKomWO).
  • Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 SächsKomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden.
  • Dabei sind neben der Unterschrift Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung vom Unterzeichner anzugeben (§ 17 Absatz 2 SächsKomWO).
  • Er hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.
Antrag auf Wahlwerbung
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